Die Synagoge zu Fürstenau
Die Synagoge zu Fürstenau Nach dem preußischen Gesetz „Die Verhältnisse der Juden betreffend“ von 1847 kam es in den folgenden Jahren zu einer Neugliederung, der zufolge Fürstenau, Bödexen, Brenkhausen und Löwendorf zur Synagogengemeinde Fürstenau zusammengeschlossen wurden. Auch wenn die vorgeschriebenen Funktionen des Vorstands und der Repräsentanten in den folgenden Jahrzehnten nicht immer den gesetzlichen Forderungen entsprechend besetzt werden konnten, bestand die Synagogengemeinde Fürstenau bis in die Jahre des Dritten Reiches. Die letzten Vorstandswahlen vor dem 1. Weltkrieg fanden im Mai 1914 statt. In den Vorstand gewählt wurden Markus Judenberg, Alex Bachmann, Gerson Löwenstein und zum Stellvertreter Meier Bachmann. Letzter Vorsteher der Synagogengemeinde bis zu ihrer Auflösung waren 1938 Markus Judenberg und 1939 Moses Bachmann. Wie eingangs erwähnt, war erforderlich um einen öffentlichen Gemeinschaftsgottesdienst abhalten zu können, dass mindestens zehn männliche jüdische Beter (Minjan) anwesend sind . Diese Forderung der Halacha, der jüdischen Religionsvorschriften, war also in Fürstenau erfüllt. Man gab sich eine Synagogen-Ordnung, die am 07. Januar 1846 in Fürstenau geschlossen wurde, die zunächst für den Betraum im Hause Sievers (Schwertestr.), später jedoch auch für die in der Schwertestraße errichtete Synagoge galt. [8][9] Diese Synagogen-Ordnung wurde unterzeichnet vom
- Vorsteher: Jacob Rose
- Von den Deputierten: A. Rosenstern, M. Judenberg, S. Rose.
Die jüdische Gemeinde zu Fürstenau hatte zunächst im Hause Sievers (ehem. Nr. 42), ,jetzt Schwertestr. 3, ein solches „Schtiebel“, einen Betraum, angemietet und eingerichtet, der aber bald nicht mehr für Gottesdienste und andere Kulthandlungen geeignet war.Als Vorsänger zu dieser Zeit fungierten Aron Rosenstein und Salomon Lipper.Nach Einschätzung des Amtmanns des Amtes Höxter-Land befand sich der Betraum im Hause Sievers tatsächlich in einem schlechten baulichen Zustand, so dass von amtswegen der Neubau einer Synagoge genehmigt wurde. Ebenso waren im Giebel des Tempels nach außen zur Schwertestraße hin die Gebotstafeln sichtbar, die an die zehn Gebote erinnern sollten, die Mose am Berg Sinai empfangen hat.An Einrichtungs- und Kultgegenständen waren vorhanden: An der Ostwand der Fürstenauer Synagoge, also in Richtung Jerusalem, waren in einem speziellen Schrein, dem Aron ha-Qodesch, dem Thoraschrein, die Thora-Rollen aufbewahrt. Die Nische zur Unterbringung des Thora-Schreins ist in der Synagoge heute noch sichtbar. Über dem Aron ha-Qodesch war eine symbolische Gebotstafel angebracht. Nachdem 1853 Fürstenau mit Löwendorf zu einer Synagogengemeinde zusammengelegt worden war, wurde 1854 die Fürstenauer Synagoge errichtet, die den Juden der Gemeinde für die folgenden rund 80 Jahre als Tempel diente. Die Synagoge war ausgestattet mit:
- 28 Sitze mit Pulten
- Thoraschrein mit Predigtpult
- 3 Thorarollen
- 3 Sätze silbernen Thoraschmucks (je Krone, Schild und Zeiger)
- Podium mit Vorbeterpult und Sitzbank (Almemor)
- 2 silberne Altarleuchter
- 1 silberner Weinbecher (Kidduschbecher)
- 2 silberne Büchsen (Besomim- und Esrogbüchsen)
- 1 ewige Lampe
- 1 Chanukkaleuchter
- 1 Schofarhorn
- 1 Megillah Esther
- 1 Kronleuchter und 4 Wandbeleuchtungen
- 3 Garnituren Behänge (je Vorhang, Decke, Mantel)
- 1 Ofen
- 1 Trauhimmel (Chuppah) mit 4 Halterungen
Eine jüdische Schule gehörte nicht zur Synagoge. Dazu war die Zahl der Kinder doch zu gering. Entweder sie besuchten die Schule in Fürstenau oder eine der jüdischen Schulen der Umgebung. Einzelne wurden auch von Hauslehrern unterrichtet. Weitgehend verwüstet wurde die Synagoge dann in der sog. „Reichskristallnacht“ (besser: Reichsprogromnacht) am 10.11.1938. Wie der Landrat an die Gestapo berichtet, wurde das ›geringe Inventar der Synagoge Fürstenau zerstört und verbrannt‹. Die Synagoge brannte zum Teil aus. Zunächst sollten die Juden die Trümmer der geschändeten Synagoge selbst beseitigen, um dort für das Dorf einen Kindergarten zu errichten. Nach Vermittlung durch den Pfarrer wurde ein Nachbar gebeten, doch die Synagoge zu erwerben (um sie ggf in der Substanz zu erhalten ?). Die Synagoge (jetzt eine Garage) steht – wenn auch inzwischen verändert – heute noch.

Die zu einer Garage umgebaute ehemalige Synagoge in den 1970iger Jahren.
Anhang 1:Die Kaufgenehmigung, die dann Anfang 1939 erteilt wurde, enthielt für den Käufer die Auflage, die ehemalige Synagoge so zu einer Garage auszubauen, „daß der frühere Charakter der Synagoge nicht mehr zu erkennen ist“. „Dort heißt es u.a., dass die Meinungen der Volksgenossen auseinander gingen, wobei einige meinten, dass die Juden selbst oder durch Mittelsmänner den Einbruch hätten verüben lassen, um Mitleid zu erwecken‹. Andere glaubten, dass die Täter nicht aus Fürstenau gewesen seien. Nur eine kleine Gruppe der Fürstenauer bestehe aus staatsbejahenden Partei- und Volksgenossen, die als Täter nicht in Frage kämen, ›während die andere weit größere Gruppe aus den Juden und judenfreundlichen Elementen besteht‹. Täter konnten trotz Einschaltung der Staatspolizei Bielefeld nicht ermittelt werden, da die Juden alles getan hätten, um eine erfolgreiche Spurenarbeit unmöglich zu machen.“ [13] In der Nacht vom 22. auf den 23. August 1938 wurde erstmals in die Synagoge eingebrochen und die zu religiösen Handlungen bestimmten Gegenstände wie Gesetzesrollen, Gebetsmäntel, Thorabänder usw. beschädigt und in allen Teilen des Dorfes verstreut. Aufschlussreich ist das auf die Anzeige des Synagogenvorstehers Markus Judenberg hin angelegte Polizeiprotokoll. [12] Weil die jüdische Gemeinde zu Fürstenau aus eigenen Mitteln den Bau der Synagoge nicht allein finanzieren konnte, genehmigte die königliche Regierung in Minden mit Erlass vom 19. Juni 1854 eine Hauskollekte, die in den Kreisen des Regierungsbezirks Minden abgehalten werden durfte. Hierzu wurden die Deputierten Salomon Lipper und Meyer Judenberg aus Fürstenau bestellt, die mit den Sammlungen beauftragt wurden.

Fürstenauer Synagogenordnung von 1844
Synagogenordnung für die jüdische Gemeinde zu F ü r s t e n a u
Komplette schriftsprachliche Übersetzung der Synagogen-Ordnung (übersetzt von Josef Schrader, Fürstenau):
Wenngleich schon das Gewissen eines jeden Menschen gebietet, Gott und das was zu seiner Ehre ist und geschieht über Alles hoch zu achten und wenngleich die fürsorgliche Landes=Regierung es nicht vergessen hat die Erfüllung dieser heiligen Pflicht durch zweckmäßige Gesetze zu sichern, so konnten Letztgedachte für ein Großes in seinen Theilen und Glaubensgrundsätzen verschiedenes Reich geltende Bestimmungen nur allgemein sein.
In Erwägung dieses Umstandes ist es dann auch den sich des Schutzes des Staates erfreuenden verschiedenen Religionsgesellschaften verstattet worden, besondere, den Grundsätzen und Verhältnissen ihres Glaubens und dessen Gebräuchen entsprechende Statuten zu entwerfen, welche nach Prüfung und erhaltener Genehmigung seitens der hohen Staats=Regierung als specielle Gesetze geltend und beachtet werden sollen.
In dankbarlichster Anerkennung alles dieses und zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung beim öffentlichen Gottesdienste der jüdischen Gemeinde zu Fürstenau wird für Letztere folgende Synagogen=Ordnung entworfen und deren Befolgung nicht nur von sämtlichen Mitgliedern der gedachten Gemeinde, sondern auch von allen übrigen einheimischen und auswärtigen Theilnehmern an den erwähnten Gottesdienste erwartet.
§ 1.
Es soll der Vorhof zum Tempel, wie Letzteren selbst mit Stille und Ruhe betreten und beim Oeffnen und Schließen der Thüren alles Geräusch nach Möglichkeit vermieden werden. Ingleichen soll der Eintretende ohne laute Begrüßung der Anwesenden und mit Unterlassung sonstiger Aufsehenerregender Gebräuche sich auf seinen Platz begeben.
§ 2.
Gespräche, Anfragen nach Erklärungen von Gebräuchen, sowie überhaupt alles, was die Andacht eines Anderen stören kann, namentlich das geräuschvolle Oeffnen und Schließen der Bet-Pulte während des Gottesdienstes sind verboten.
§ 3.
Das laute Beten während der stillen Betverrichtungen, wie das laute Mitsingen während der Vorlesungen aus der Thora ist untersagt. Letzteres darf nur dann stattfinden, wenn solches im Gebete selbst ausdrücklich vorgeschrieben ist.
§ 4.
Während der Vorlesungen aus der Thora darf Niemand seinen Platz oder die Synagoge verlassen.
§ 5.
Das Zusammenlaufen bei den sogenannten Schlußgebeten ist nicht erlaubt. Vor gänzlicher Beendigung der Gebete darf Niemand sich von seiner Stelle begeben. Treten jedoch Verhältnisse ein, die Jemand veranlassen den Tempel vor Beendigung der Gebete verlassen zu müssen, so soll die Entfernung ohne alles Geräusch geschehen.
§ 6.
Kinder unter 4 Jahren dürfen nicht in die Synagoge gebracht werden. Die Anordnung über die Beaufsichtigung der Kinder vom vollendeten schulpflichtigen Alter, soll dem Vorsteher der Gemeinde überlassen bleiben, in die sich Eltern, Vormünder und Kinder fügen sollen.
§ 7.
Ueberhaupt soll Jedermann gehalten sein, die vom Vorsteher zu treffenden Anordnungen zur Abhilfe eines augenblicklichen Uebelstandes in der Synagoge zu befolgen.
§ 8.
Das Seegenstehen soll jedem Gemeindemitglied zustehen, jedoch soll zur Vermeidung von Unordnungen die Reihefolge nach dem Lebensalter der Mitglieder beachtet und vierteljährig eine Liste dieserhalb angefertigt werden, woraus zu ersehen, wem und an welchem Tage zum Seegenstehen die Reihe trifft. Es soll gestattet sein, das Recht zum Seegenstehen einem Andern zu übertragen, das berechtigte Individuum soll jedoch gehalten sein, zwei Tage vor dem betreffenden Sabbath pp dem Vorsteher oder in dessen etwaiger Abwesenheit, dem Stellvertreter desselben, von einer solchen Uebertragung unter Bezeichnung der beliehenen Person Anzeige zu machen.
§ 9.
Ist ein zum Seegenstehen Berechtigter abwesend, oder hat derselbe die im § 8 angegebene Uebertragung unterlassen oder nicht angezeigt, so steht dem Gemeinde-Vorsteher das Recht zu entweder selbst zum Seegen zu stehen oder dazu ein anderes Gemeinde-Mitglied zu berufen.
§ 10.
Die Plätze in der Synagoge werden in der Art gebraucht, daß davon zuerst die verheiratheten Mitglieder Gebrauch machen, welche für einen jeden Stand 20 Sgr. zur jüdischen Gemeindekasse zu entrichten haben. Dann folgen auswärtige Theilnehmer am Gottesdienste, welche für einen solchen Stand ebenfalls 20 Sgr. zu entrichten haben. Denselben nachfolgen diejenigen jüdischen Einwohner, welche noch nicht nicht als Gemeinde-Mitglieder angesehen werden. Diese Letzteren haben für den Gebrauch eines solchen Standes jährlich 7 ½ Sgr. zur jüdischen Gemeindekasse zu entrichten. Mit dieser Einnahme werden alsdann sämmtliche Ausgaben, welche die Gemeinde hat, bestritten, da auf andere Weise die Gemeinde keine Einnahme hat und kein Deficit erhoben wird. Arme erhalten Plätze unentgeldlich angewiesen. Die Reihefolge der Plätze wird durch das Alter der Personen, die davon Gebrauch machen, bestimmt. Kinder, die das schulpflichtige Alter noch nicht zurückgelegt haben, erhalten ihren Platz vom Vorsteher unentgeldlich angewiesen.
§ 11.
Die Stände auf dem Frauentempel werden von den Frauen nach Maaßgabe ihres Alters und der Berechtigung ihrer Männer gebraucht. Frauen, deren Ehemänner nicht zu den Gemeindelasten beitragen, oder die selbst nicht zu denselben contribuiren, müssen den übrigen nach Weisung des Gemeinde-Vorstehers nachstehen. Arme Frauen erhalten ihre Plätze vom Vorsteher zugewiesen.
§ 12.
Die Uebertretung vorstehender Vorschriften zieht eine vom Amte zu Höxter zu erkennende Ordnungsstrafe von 5 bis 15 Sgr. für jeden Contraventionsfall nach sich.
Reclamationen dagegen sind bei dem Wohllöblichen Amte zu Höxter anzubringen, von wo aus solche dem Landraths=Amte zu Höxter zur Entscheidung vorgelegt werden.
Zusätze zu §§ 4. 8. u. 10.
Während der Vorlesungen aus der Thora darf Niemand in den Tempel ein- noch aus denselben gehen, auch seinen Platz nicht verlassen und soll der Vorsteher der jüdischen Gemeinde oder dessen Stellvertreter befugt sein, nicht nur während den Geschichten – Vorlesungen sondern überhaupt dann, wenn es ihm nach seinem Ermessen nöthig erscheint den Tempel zu verschließen und so das Ein= und Ausgehen zu verhindern.
ad 8.
Das Seegenstehen, welches jedem verheiratheten Mitgliede zustehen soll, wird in der Art, beachtet, daß die Reihefolge nach der Zeit der nächsten Verheirathung, stattfindet.
Zwei Tage von dem betreffenden Sabbath oder Festtage macht der Vorsteher oder dessen Beauftragter dem betreffenden Gemeinde=Mitgliede bekannt, daß die Reihe zum Seegenstehen an ihm ist. Kann oder will das Mitlied von dem Seegenstehen keinen Gebrauch machen, so bestellt der Vorsteher dazu ein anderes Mitglied und zwar immer nach Maaßgabe der darüber angedeuteten Reihefolge. Für das jedesmalige Seegenstehen hat das betreffende Mitglied den sogenannten Armengroschen das ist 10 Pfennige zur Gemeindekasse zu zahlen ohne Rücksicht darauf, ob ein Mitglied an welchem zum Seegenstehen die Reihe ist, davon Gebrauch macht oder nicht.
ad 10
Die verheiratheten wirklichen Mitglieder der jüdischen Gemeinde zu Fürstenau sollen auf die ersten Stände in der Synagoge daselbst und zwar in der Art Anspruch haben, daß ihnen diese Stände nach der Zeit ihres Eintritts als wirkliche und verheirathete Mitglieder, der Reihefolge nach, überwiesen werden, so daß der Letzteintretende sich auch mit dem letzten Stande begnügen muß.
Ferner, daß der Anspruch auf einen solchen Platz erlöscht, sobald das beregte Individuum sich der Leistung der jüdischen Gemeinde=Abgaben in irgendeine Weise entzieht.
Geschlossen
Fürstenau, den 7. Januar 1846
Der Vorsteher Die Deputirten
Jacob Rohe A. Rosenstern
M. Judenberg
S. Rose
Anhang 2: Akte Synagogenneubau
Anhang 3: Handskizze zum Synagogenneubau
Anhang 4:
Übersetzung Kostenanschlag:
Auszugsweise Übersetzung Synagogenbau 28 04 1854 Seiten 1 – 4:
(Im Wortlaut aus der Schriftsprache übersetzt von Josef Schrader, Fürstenau)
Ex Officie No 1354 mundi 28.4.54
Deb.
Höxter, den 28. April 1854
An
den Herrn Landrath
den Neubau einer Synagoge zu Fürstenau betreffend.
Die Judenschaft zu Fürstenau beabsichtigt auf einem von Meyer Judenberg daselbst eigens zu diesem Zwecke von seinem Garten in Flur 18, Parzelle 278 frei abgestandenen, am Ende des Dorfes neben einem von der Gassen abgeleiteten Nebenwege und Carl Stadermann belegenen Flächenraum von 32 Länge und 34 Breite nach der hier gehorsamst angeschloßenen Zeichnung aus A eine neue Synagoge auszuführen.
Die Judenschaft verrichtete bisher und schon seit Jahren ihren Gottesdienst in einem in einem Bauernhause gemietheten und zu diesem Zwecke auf eigene Kosten eingerichteten Lokale; aber letzteres ist jetzt dermaaßen in Verfall gerathen, daß solches dem angegebenen Zwecke nicht mehr entspricht und ohne Gefahr nicht mehr benutzt werden kann.
Die Judenschaft sieht sich daher, da dem Eigenthümer des fraglichen Gebäudes die Mittel zu einer außerordentlichen Reparatur fehlen, in die unangenehme Nothwendigkeit versetzt, eine eigene Synagoge zu bauen.
Die Kosten des Neubaues betragen nach dem hier ebenfalls gehorsamst beigefügten Kostenanschlage, Anlage B., 569 rth. 5 sgr. 6 Pf.
Die aus 9 Familien bestehende Gemeinde, worunter nur 2 wohlhabende sich befinden 6 nur ihr dürftiges Auskommen haben und eine ganz arme ist. – hat durch freiwillige Beiträge der einzelnen Mitglieder direkt 140 rth. zu den Baukosten aufgebracht, es fehlen aber nun noch 429 rth. 5 sgr. 6 Pf. Diese Summe kann die sozusagen arme Gemeinde, welche als solche nicht das mindeste Vermögen besitzt, aber nicht mehr aufbringen, indem die gezahlten Leistungen den Kräften der einzelnen Mitgliedern schon fast übersteigen, und nicht sich die Gemeinde ohne fremde Beihilfe (unleserlich) den Bau zu vollenden zu können.
Eine nach Vorschrift aufgestellte hier gehorsamst angeschlossenen, Vermögens-Verzeichnisse, Anl. C, ergiebt die Vermögensverhältnisse der einzelnen Mitglieder.
Jedem auch namens der jüdischen Gemeinde „Fürstenau“ die Genehmigung zu dem fraglichen Bau gehorsamst beantrage, bitte ich Ew. Hochwohlgeboren (unleserlich) bewirken zu wollen, daß derselben eine bei den jüdischen Glaubensgenossen der Provinz Westphalen, abzuhaltenden Collecte bewilligt werden möge, und zwar in der Weise, daß in denjenigen Ortschaften von den von der Gemeinde gewählten Deputirten, Jacob Jacobi aus Fürstenau, bis ausgangs July er nicht eingetroffen, die Collecte von den betr. Ortsbehörden abzuhalten ist.
Der Amtmann
Unterschrift